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Betriebsaufgabe bei freiberuflicher Erfindertätigkeit
Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Erfindertätigkeit ist der Buchwert eines eingelegten, aber irrtümlich dem Privatvermögen zugeordneten Patents nicht um die in der Überschussrechnung versehentlich unterlassenen AfA-Beträge zu kürzen. Die zutreffende Ermittlung des Totalgewinns anlässlich der Veräußerung oder der Entnahme eines Wirtschaftsguts hat bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Vorrang vor dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.