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FG Düsseldorf 13.12.2006 13 K 5636/02 AO, NWB direkt 29/2008 S. 4

Einspruch gegen Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts

Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gem. § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags beschränkt. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.

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