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Nachträgliche Berücksichtigung eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns
Der in der Feststellungserklärung einer KG nicht angeführte Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann in dem – nach Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen – bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid durch eine Berichtigung nach § 129 AO berücksichtigt werden, wenn der Außenprüfer zwar in seiner Handakte das Ausscheiden des Mitunternehmers unter Anführung des erzielten – unstrittigen – Veräußerungsgewinns vermerkt, aber im Prüfungsbericht aus Versehen nur die strittigen Punkte vermerkt und die Veranlagungsstelle des Finanzamts lediglich den Prüfungsbericht auswertet. Allein die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums führt nicht zur Annahme einer eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Möglichkeit eines Rechtsirrtums.