Berichtigung des Tatbestands; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung
Gesetze: FGO § 108, FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ablehnung eines Antrags auf gesonderte Feststellung des Verlustes zur Einkommensteuer auf den gerichtete Klage des Antragstellers abgewiesen, weil der entsprechende auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig sei und nicht mehr geändert werden könne. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision und beantragt unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurde bislang nicht eingereicht.
II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO); denn —unabhängig von der fehlenden Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck nebst entsprechenden Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO)— sind Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO weder hinreichend dargelegt noch sind sie ersichtlich.
1. Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils hätte der Antragsteller nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. , BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).
2. Soweit mit dem Hinweis auf einen (vom FG festgestellten, aber) den Tatsachen nicht entsprechenden Sachverhalt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es bereits an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zum Übergehen von Beweisanträgen: BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.; zur unterlassenen Amtsermittlung: BFH-Beschlüsse vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).
3. Letztlich geht der Antragsteller von einem anderen Sachverhalt aus und setzt seine eigene Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG. Damit wendet er sich gegen die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle Unrichtigkeit seines Urteils; dies vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
KAAAC-84016