BFH Beschluss v. - IX B 111/04

Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Streitjahr 1999

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht (mehr) gegeben. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch das zwischenzeitlich ergangene (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) geklärt; danach ist die Besteuerung dieser Veräußerungsgeschäfte verfassungsgemäß. Die gegen das Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das (z.B. Deutsches Steuerrecht 2008, 197, Der Betrieb 2008, 273) nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Bei der als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügten unterlassenen Aussetzung des Klageverfahrens durch das Finanzgericht (Verletzung von § 74 FGO) fehlt es an der Darlegung, dass nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung eine solche Aussetzung die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre (s. dazu z.B. , BFH/NV 2004, 57, unter II. 1. b).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1477 Nr. 9
LAAAC-84007