BGH Beschluss v. - VI ZB 56/07

Leitsatz

[1] Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

Gesetze: ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Instanzenzug: LG Dresden, 3 O 2994/05 vom OLG Dresden, 3 W 1070/07 vom

Gründe

I.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war am in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landgericht Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 € in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom ist ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet.

2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 € erhalte, nicht wesentlich geändert, denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung dieses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem Staat des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger seien als in Deutschland, komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Vermögensfreibeträge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, sei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen.

3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

a) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkommen und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich nach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Anerkannt ist, dass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten ermöglicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt die hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, können deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es können auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umständen in Höhe aller bereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch darin liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Vergleich - eine Zahlung des Prozessgegners zufließt (OLG Celle, aaO; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu § 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt, Regelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessert haben.

b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt auch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb (OLG Köln, AnwBl 1993, 298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die Höhe dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; [PKH] - juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; - juris, Rn. 8; VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, 156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgemäß beläuft sich der Schonbetrag gegenwärtig auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jeden Unterhaltsberechtigten der Partei. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 €. Da der ihm nach dem Inhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag nur um 132 € übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herabsetzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in Polen nicht in Betracht.

aa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung.

bb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilprozessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005, S. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Parteien zu behandeln (so Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 114, Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpassung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (OLG Düsseldorf, MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen ( BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997, 201, 202). Danach sollen für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom - 10 S 28/06 - EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende Anpassung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. BVerfG, NJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Bewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, ist hier nicht zu entscheiden.

cc) Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

Die für die Frage, ob eine Partei ihr Vermögen ganz oder teilweise für die Prozesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigenden Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungskosten, sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffenen Partei nicht gefährdet wird (Schoreit/Groß, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als das Einkommen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So trägt § 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen zweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. für den Aufbau oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätigkeit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf dieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu einem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu besorgen ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Ausland kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die soziale Sicherung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu bilden.

Den Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 SGB XII und die detaillierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverordnung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinreichend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des Schutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten orientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat oder von seinen Einrichtungen gewährte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbetrachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und differenzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Auch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Vermögensfreibeträge grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1453 Nr. 20
RIW 2008 S. 568 Nr. 8
GAAAC-83926

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja