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BGH Beschluss v. - IX ZB 9/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BEG § 219 Abs. 2

Instanzenzug: LG Trier, 6 wg O 46/04.E vom OLG Koblenz, 5 wg U 1/06 .E vom

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von § 219 Abs. 2 BEG und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch , NJW-RR 2008, 220 f Rn. 6).

Fundstelle(n):
EAAAC-83905

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein