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BGH 26.04.2001 4 StR 439/00

Strafrecht; | Strafbarkeit täuschender Anzeigenofferten

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, demgegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung i. S. des § 263 Abs. 1 StGB ().

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