1) Die Nutzungswertbesteuerung nach der 1%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für jedes zum Betriebsvermögen eines
Unternehmers gehörende Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden.
2) Auf eine eventuelle private Mitbenutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmers
gehören, kommt es bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht an (entgegen - IV A 6 - S 2177
- 1/02, BStBl. I 2002, 148 Rz. 9: bei Glaubhaftmachung der Nutzung mehreren Kfz nur durch den Unternehmer lediglich Anwendung
der 1 %-Regelung auf das Kfz mit dem höchsten Bruttolistenpreis).
3) Ein Rechtsanspruch, nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, besteht nur dann, wenn die
konkrete Billigkeitsregelung mit dem Gesetz im Einklang steht.
Fundstelle(n): SAAAC-83802
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FG Münster, Urteil v. 29.04.2008 - 6 K 2405/07 E,U
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