Teil 2: Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule
(1) 1Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). 2Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.
(3) 1Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich mit. 2Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.
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YAAAC-83800