Teil 1: Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung [1]
Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung
den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht;
das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein;
für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht;
vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ geschrieben wird.
Fundstelle(n):
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YAAAC-83800
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2095) mit Wirkung v. .