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FG München Urteil v. - 9 K 1411/06 EFG 2008 S. 1350 Nr. 17

Gesetze: AO § 284 Abs. 4 S. 3, AO § 284 Abs. 1 S. 1, AO § 228 S. 2, AO § 232, AO § 229 Abs. 1 S. 1, AO § 231 Abs. 1 S. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 125 Abs. 1

Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Verstoß gegen § 284 Abs. 4 Satz 3 AO ist nicht nichtig und unterbricht die Zahlungsverjährung

Leitsatz

Eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil das Finanzamt zuvor nicht festgestellt hat, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb von drei Jahren zuvor bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Ladung ist zwar rechtswidrig, jedoch wirksam und bewirkt daher eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1350 Nr. 17
HAAAC-83794

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FG München, Urteil v. 07.05.2008 - 9 K 1411/06

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