Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Verstoß gegen § 284 Abs. 4 Satz 3 AO ist nicht nichtig und unterbricht
die Zahlungsverjährung
Leitsatz
Eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil das Finanzamt zuvor nicht
festgestellt hat, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb von drei Jahren zuvor bereits eine eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat. Die Ladung ist zwar rechtswidrig, jedoch wirksam und bewirkt daher eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1350 Nr. 17 HAAAC-83794
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