Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anmietung der Geschäftsräume einer Augenoptiker-GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
und Untervermietung an die GmbH zu einem höheren Mietzins
Leitsatz
Mietet der (künftige) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich kurz vor der Gründung der GmbH deren künftige Geschäftsräume
von einem fremden Dritten zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an, so führt die anschließende Untervermietung
der Räumlichkeiten an die GmbH zu einem höheren Mietzins auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwar der von
der GmbH gezahlte Mietzins ortsüblich und angemessen ist, aber für den erhöhten Mietzins kein außersteuerlicher Grund, z.B.
die Abgeltung eines Haftungsrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers, ersichtlich ist und ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter, der die Interessen der GmbH wahrnimmt, den Mietvertrag nur zu den Konditionen des Hauptmietvertrags abgeschlossen
hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 90 Nr. 2 YAAAC-83784
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.01.2008 - 2 K 2196/06
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