Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen
und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken
Leitsatz
Eine Genossenschaft ist bereits dann nach § 17 EigZulG begünstigt, wenn sie die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten
Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich entsprechend ihrem nach § 17 EiGZulG bestimmten Satzungszweck handelt. Entgegen der
Auffassung der Finanzverwaltung ( IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, v. , IV C 3 – EZ 1170 – 20/99,
v. , IV A 4 – S 0361 – 4/01, v. , IV C 3 – EZ 1010 – 43/04) ist es nach § 17 EigZulG nicht erforderlich,
dass die Wohnungen der Genossenschaft überwiegend Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, dass ein mehr als geringer
Teil der Genossenschaftsmitglieder in den Wohnungen wohnt oder dass das Geschäftsguthaben vollständig oder zu mehr als 2/3
zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1860 Nr. 23 OAAAC-83783
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.12.2007 - 2 K 2346/03
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