JAbschlWUV § 6

§ 6 Übergangsvorschrift

1Diese Verordnung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt. 2Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem beginnen, bleibt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom (BGBl I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3338) geändert worden ist, in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anwendbar.

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RAAAJ-42220