Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 48 Sonstige Aufwendungen [1]
1Im Posten „Sonstige Aufwendungen“ sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können; 
- (weggefallen) 
- die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. 2Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten “Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung“ zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ zu erfassen sind; 
- die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht - die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten „Abschreibungen auf Kapitalanlagen“ zu erfassen sind; 
- die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte Bruttobeiträge“ als Abzugsposten zu behandeln sind; 
 
- die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAC-83773
1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.