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Keine persönliche Haftung von ausgeschiedenen Sozien
Die Regelung in einem Rechtsanwaltssozietätsvertrag, dass die „Jungsozien”, die ohne Einzahlungsverpflichtung in die Sozietät aufgenommen worden sind, den drei „Altsozien” und ggf. deren Witwen auf viele Jahre hin, auch wenn sie aus der Sozietät ausgeschieden sind, Versorgungsleistungen zu erbringen haben, ist nichtig ( NWB RAAAC-75199).