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Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bei finanziellen Unregelmäßigkeiten zulasten anderer Gesellschaften
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört ist. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Es ist nicht erforderlich, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind ( NWB WAAAC-74010).