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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Anknüpfungspunkt für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gem. NWB OAAAC-43347 (BFH/NV 2007 S. 1102) auch eine faktische ungewisse Verbindlichkeit gegenüber Dritten sein, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (, NJW 1991 S. 1890). Eine solche Verpflichtung kann aus einer Selbstverpflichtungserklärung des brancheneigenen Zentralverbands abzuleiten sein, hergestellte bzw. verkaufte Güter (hier: Batterien) nach dem Gebrauch wieder zurückzunehmen, um sie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen (Bezug: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 EStG).