Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leistung einer Einlage i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
(1) Es bestehen gem. rkr. Beschluss des Hessischen NWB AAAAC-58199 (EFG 2007 S. 1505) ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 FGO darüber, ob die Frage, wann eine Einlage i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. mit § 171 Abs. 1 HGB „geleistet” ist, nur nach steuerrechtlichen und nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (Anschluss an das , EFG 2007 S. 405 = Kurzinfo StuB 2007 S. 747). (2) Das Vorbringen, die Regeln in R 138d Abs. 3 Sätze 6 bis 8 EStR über die zeitlichen Grenzen des § 25a Abs. 1 Satz 1 EStG seien nach verschiedenen Literaturstimmen bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nicht anwendbar, rechtfertigen nicht in jedem Fall die Annahme von ernstlichen Zweifeln i. S. des § 69 Abs. 3 FGO.
Praxishinweise: (1) A, B und C sind Kommanditisten der in 2001 errichteten X GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von jeweils 10.000 €. Die KG wies auf der Aktivseite ausstehende Einlagen und auf der Passivseite das Kommanditkapital i. H. von jeweils 30.000 € auch zum Ende des Streitjahres 2004 aus. Für jeden der Kommanditisten wurden ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I), ein Verlustvortragskonto als Kapitalkonto II und ein Darlehenskonto geführt. Nach einem Fehlbetrag für 2001 von ...