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Kraftfahrzeugsteuer: Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab dem auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klargestellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.