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Fördergebiet: Bindung des Finanzamts an die vertragliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Das Finanzamt ist an eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich gebunden. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördG. Die Verteilung der Kosten kann nur bei nennenswerten Zweifeln an der Richtigkeit der vertraglichen Aufteilung geändert werden. Dies mag bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer und einem nicht unerheblichen Unterschreiten der Einkaufspreise nahe liegen; nicht jedoch allein aufgrund der gleichgerichteten Interessen des Käufers und Verkäufers an einer hohen Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA nach dem FördG. Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung des Gesamt...