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Durchschnittssatzbesteuerung bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform
§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.