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„Prämienfähigkeit” von landwirtschaftlichen Flächen
Bei der Prämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i. d. F. der 10. Änderungsverordnung v. („Ackerprämienberechtigung”) und nach der Flächenzahlungs-Verordnung v. („Ackerquote”) handelt es sich um dasselbe immaterielle Wirtschaftsgut. Hat der Steuerpflichtige nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i. d. F. der 10. Änderungsverordnung v. prämienberechtigte Flächen erworben und das immaterielle Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung” bisher nicht aktiviert, kann er die fehlende Aktivierung in der ersten noch „offenen” Anfangsbilanz nachholen. Für den anzusetzenden Wert ist es unerheblich, ob in dem Grundstückskaufvertrag für die Prämienberechtigung ein gesonderter Kaufpreis ausgewiesen worden ist. Der Steuerpflichtige kann die „Ackerprämienberechtigung” im ...