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Bilanzberichtigung bei Veräußerung von Milchlieferrechten
Sind Milchlieferrechte ohne Berücksichtigung eines entsprechenden Buchwerts veräußert und die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden, sind lediglich die noch vorhandenen Milchlieferrechte vom Grund und Boden abzuspalten und mit dem verbleibenden Buchwert in der ersten „offenen” Schlussbilanz anzusetzen. Eine gewinnmindernde Änderung des Bilanzansatzes „Grund und Boden” kommt nicht in Betracht (gegen ).