Bundesministerium der Finanzen - IV C 5 - S 2270/0

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

Zur Frage, ob die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch für Fälle der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gilt, vertritt das BMF nach Abstimmung mit dem AO-Referat die folgende Auffassung:

Der Anlauf der Festsetzungsfrist wird nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO immer dann gehemmt, wenn eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Einreichung einer Steuererklärung oder -anmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige besteht. Diese Verpflichtung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergeben.

Ist der Steuerpflichtige nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, bleibt es für den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 5 - S 2270/0

Fundstelle(n):
EStB 2008 S. 170 Nr. 5
FR 2008 S. 486 Nr. 10
StBW 2008 S. 10 Nr. 8
FAAAC-83371