Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer ärztlichen Notfallpraxis
Bezug:
Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten Vereine gegründet. Diese richten regelmäßig in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein Die Ärzte erhalten ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht.
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Lander können die Vereine als steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Die von den Vereinen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind als Zweckbetriebe i.S.d. § 66 AO anzusehen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) liegt nicht vor.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0185 A - 8 - St 53
Fundstelle(n):
LAAAC-83356