Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren gegenstandslos
Gesetze: FGO § 138
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Gemeinschaftspraxis im Streitjahr 1998 erzielten Gewinn die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden, hat das Finanzgericht (FG) bereits —aufgrund Zurücknahme der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 29/06, nicht veröffentlicht)— mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen. Den Hilfsantrag, den Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr 1998, sondern dem Veranlagungszeitraum 1997 zuzuordnen, hat das FG hingegen erst durch Ergänzungsurteil vom 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom XI R 8/07 hat der XI. Senat der Revision des Klägers gegen das Ergänzungsurteil stattgegeben, weil der Veräußerungsgewinn nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 179 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erfassen sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt, jedoch unter dem für 1998 einen dem Gerichtsbescheid entsprechenden geänderten Feststellungsbescheid erlassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH–Beschlüsse vom I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH–Beschlüsse vom VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93). Ist nur ein Teil des Streitstoffes in das Revisionsverfahren gelangt und erledigt sich dieser Teil während des Revisionsverfahrens, so umfasst der Kostenbeschluss auch die Kosten der Vorinstanz, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 35 a.E.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-83328