Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung; keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 69, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Das die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005, hilfsweise einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat der als Steuerberater tätige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (, nicht veröffentlicht —n.v.—).
1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH–Beschlüsse vom VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom VII B 175/07, n.v.).
Vorliegend hat das FG die Beschwerde erkennbar nicht zugelassen, sondern im Gegenteil in dem angefochtenen Beschluss auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich hingewiesen.
Auf den Hinweis im Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weitere Erklärung mehr abgegeben.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH–Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-83325