Keine Beschwerde gegen Beschluss des FG über die Ablehnung von Gerichtspersonen
Gesetze: FGO § 128 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Richterin L. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 der Zivilprozessordnung —ZPO— i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), wurde vom zurückgewiesen.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ausdrücklich hingewiesen worden. Ausgeschlossen ist damit zugleich die Statthaftigkeit einer —von der Klägerin „äußerst hilfsweise” eingelegten— außerordentlichen Beschwerde (vgl. im Einzelnen , BFH/NV 2007, 2121). Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass das FG zwischenzeitlich die mit dem Schriftsatz vom hilfsweise erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom zurückgewiesen hat. Auch insoweit wäre eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft (, juris, m.w.N.).
Da die Beschwerde unzulässig ist, kann —mangels Rechtsschutzbedürfnisses— auch dem in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) nicht entsprochen werden (, BFH/NV 2004, 1120, m.w.N.).
Fundstelle(n):
DAAAC-83311