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Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
BMF nimmt zur Anwendung des § 37b EStG Stellung
§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen, die nach dem gewährt wurden, mit einem Steuersatz von 30% pauschal zu übernehmen und abzuführen. Das aktuelle BMF-Schreiben klärt weitere offene Anwendungsfragen zur Regelung des § 37b EStG.
Anwendungsbereich des § 37b EStG
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Zuwender jede natürliche und juristische Person sein kann. Dies beinhaltet auch ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Steuerpflichtigen i. S. des § 33 AO werden.
Empfänger von Zuwendungen können eigene Arbeitnehmer sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform sein.
Zuwendungen selbst sind Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (z. B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen etc.), für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit gem. §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 (Kfz-Gestellung, amtliche Sachbezugswerte etc.), Abs. 3 (Personal-/Belegschaftsrabatte) und 19a EStG (Vermögensbeteiligungen) sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht.
Einheitliche Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG ist grundsätzlich einheitlich für alle gewährten Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahrs au...