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Abgrenzung Sondervergütung und Entnahme bei der Mitunternehmerschaft
Bestandskraft bei Feststellungsbescheiden
Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters.
Bedeutung der Abgrenzung zwischen Entnahme und Sondervergütung
Bei Zahlungen im Rahmen einer Mitunternehmerschaft von der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ist zu unterscheiden, ob diese als Entnahme oder Sondervergütung zu beurteilen sind. Auch Gewinn vorab und Sondervergütung lassen sich bei Mitunternehmerschaften im Einzelfall schwer voneinander abgrenzen. Oftmals hat die Abgrenzung zwar keine Auswirkung auf den Gesamtgewinn. Anders ist dies allerdings z.B. wenn der Gesamtgewinn der Gesellschaft nicht angefochten wurde und in Bestandskraft erwachsen ist, der Gewinn des einzelnen Gesellschafters hingegen der Höhe nach bestritten wird.
Isolierte Anfechtung des Gewinns eines Gesellschafters
Letzteres traf im Besprechungsfall zu. Die Höhe des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters kann für sich genommen Str...