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Der Verfall von Optionen als Veräußerungsgeschäft im Privatvermögen
Zur Besteuerung von Verlusten durch den Verfall eines Optionsrechts
Nach einer Entscheidung des BFH stellt der Verfall eines Optionsrechts kein Termingeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar; Verluste in Form der vergeblichen Anschaffungskosten für das Optionsrecht stellen keine einkommensteuerrelevanten Verluste aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG dar.
„Gewährung” von Optionen
Der Kauf von Optionen ist die Einräumung eines Rechts gegen Entgelt. Es kann sich um das Recht handeln, einen Gegenstand zu bestimmten Bedingungen kaufen (call option) oder verkaufen zu dürfen (put option). Der Käufer schafft das Recht an und trägt Anschaffungskosten in Form einer Optionsprämie.
„Verkauf” von Optionen als Veräußerungsgeschäft
Der Verkauf seines Optionsrechts kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. Nr. 2 EStG führen. Selbiges gilt für die Glattstellung des Optionsrechts durch Erwerb einer Gegenposition (vgl. , BStBl 2001 I S. 986, Tz. 3.1.1.2 und Tz. 3.1.2.2). Der Verfall einer Option ist mangels Leistungsaustausch und Gegenleistung keine Veräußerung und begründet daher kein steuerbares Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. , BStBl 2001 I S. 986, Tz. 3.1.1.3 und Tz. 3.1.2.3).
Steuerbares Termingeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst Term...