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Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
Ansparrücklage bei einer Betriebsaufspaltung
Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil mehrere wichtige Entscheidungen getroffen. Auch bei einer Betriebsaufspaltung, bei der die personelle Verflechtung über die Gesellschafter im Hinblick auf die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft nur mittelbar erfolgt, kann eine Ansparrücklage bzw. ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Sammelbegriffe für die Investitionsgüter sind nicht erlaubt. Der BFH bestätigt insoweit seine bisherige restriktive Haltung. Weiterhin sind für die Beurteilung die Aussagen der Bilanz maßgeblich und nicht andere Unterlagen oder die Buchführung.
Ansparrücklage und Betriebsaufspaltung
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine KG hatte in ihrer Bilanz auf den eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet. In der Buchführung befand sich ein Konto 2892 „Sonderposten Ansparrücklage”. Die gebildete Ansparrücklage sollte sich auf eine angegebene Berechnung stützen. Dabei wurden u. a. Investitionsgüter nur mit Sammelbezeichnungen benannt („Empfang pauschal 25 000 DM”, „Besprechungsraum I pauschal 20 000 DM” und „Besprechungsraum II pauschal 15 000 DM”).
Während einer im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich herau...