Eintragungsgebühren als indirekte Steuern
Leitsatz
[1] 1) Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, stellen nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dar, dem zufolge von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, keine Befreiung gewährt wird.
2) Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die indirekten Steuern und Verkaufsabgaben erlassen oder erstatten, die in den Preisen größerer, von den Gemeinschaften für ihren Dienstgebrauch getätigter Einkäufe enthalten sind, ist dahin auszulegen, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
Gesetze: EG Art. 234; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 2; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 3
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem am unterzeichneten Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Amsterdam dem EG-Vertrag beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und dem Belgischen Staat wegen der Einziehung von Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen der nationalen Gerichte zu entrichten sind, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird (im Folgenden: Eintragungsgebühren).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und jetzt, nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, gemäß Artikel 291 EG genießt die Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls.
4 Artikel 3 des Protokolls lautet:
"Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt."
Nationales Recht
5 Artikel 35 Absatz 3 des belgischen Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Gesetzbuch über Eintragungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren) hat folgenden Wortlaut:
"Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren, die aufgrund von Gerichtsurteilen geschuldet werden, mit denen eine Verurteilung, Liquidation oder Rangfestlegung ausgesprochen wird, obliegt:
1. Beklagten in dem Umfang, in dem ihnen gegenüber eine Verurteilung, Liquidation oder Rangfestlegung ausgesprochen wird, und Beklagten als Gesamtschuldnern im Fall gesamtschuldnerischer Verurteilung;
2. Klägern in dem Umfang, in dem zugunsten eines jeden von ihnen die Verurteilung, Liquidation oder Rangfeststellung ausgesprochen worden ist, jedoch nur bis zur Hälfte der Beträge oder Werte, die jeder von ihnen als Zahlung erhält.
...
Die Gebühren und gegebenenfalls die Geldbußen sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Zahlungsmitteilung vom Urkundsbeamten mit Einschreiben zur Post gegeben worden ist, zu zahlen."
6 Artikel 142 dieses Gesetzbuchs bestimmt:
"Die Gebühr wird auf 3 % für Urteile der Gerichte in allen Angelegenheiten, mit denen die abschließende, vorläufige, hauptsächliche, subsidiäre oder bedingte Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren ausgesprochen wird, einschließlich der Gerichte zur Feststellung des Ranges dieser Geldbeträge und Wertpapiere, festgesetzt.
Erhoben wird die Gebühr im Fall einer Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren auf den kumulierten Betrag der in der Hauptsache zu Lasten der gleichen Person ausgesprochenen Verurteilung oder festgestellten Liquidation ohne Berücksichtigung der vom Gericht nicht bezifferten Zinsen und der Kosten und im Fall der Festlegung einer Rangreihenfolge auf die Gesamtsumme der an die Gläubiger ausgeschütteten Beträge."
7 Artikel 150 desselben Gesetzbuchs sieht vor:
"Um die Einziehung der Gebühren und gegebenenfalls der Bußgelder, die nach diesem Abschnitt fällig sind, zu gewährleisten, wird dem Staat ein Vorzugsrecht hinsichtlich der Beträge und Wertpapiere eingeräumt, die Gegenstand der Verurteilung, Liquidation oder Rangreihenfolge sind.
Die in Absatz 1 genannten Gebühren und Geldbußen gehen allen Forderungen derjenigen, die von den Verurteilungen, Liquidationen oder Rangfeststellungen begünstigt werden, im Rang vor."
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
8 Die Erfüllung eines 1993 zwischen der Kommission und der Société anonyme MCFE abgeschlossenen Vertrages führte zu einem Rechtsstreit vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles. Mit Urteil vom verurteilte dieses Gericht die Kommission zur Zahlung eines vorläufigen Betrages in Höhe von 10 845 935 BEF oder 269 589 ECU zuzüglich Zinsen und Kosten an die Société anonyme MCFE.
9 Mit Schreiben vom forderte der Urkundsbeamte der neunten Abteilung des Registeramts von Brüssel die Kommission auf, entsprechend der genannten Verurteilung Eintragungsgebühren in Höhe von 325 470 BEF zu zahlen. Am forderte die belgische Registerverwaltung (im Folgenden: Verwaltung) die Kommission auf, diesen Betrag zuzüglich eines Bußgelds wegen verspäteter Zahlung sowie der gesetzlichen Zinsen und Kosten innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen.
10 Am forderte der Urkundsbeamte der neunten Abteilung des Registeramts von Brüssel die Kommission auf, bis zum 25. Januar 1996 einen Gesamtbetrag von 363 470 BEF zu zahlen, und erließ gegen sie eine Zwangsverfügung.
11 Mit Einschreiben vom antwortete die Kommission der Verwaltung durch ihren Rechtsanwalt, dass sie aufgrund von Artikel 3 des Protokolls von den Eintragungsgebühren sowie allen indirekten Steuern befreit sei. Die Verwaltung erwiderte darauf am , dass die fraglichen Gebühren nicht als eine Steuer auf Verbrauchsgüter, sondern als eine Vergütung für die von der Justiz erbrachte Dienstleistung anzusehen seien.
12 Mit Schreiben vom wurde dem Rechtsanwalt der Kommission mitgeteilt, dass dieser Standpunkt der Verwaltung durch einen Ministerialerlass vom bestätigt worden sei.
13 Am erhob die Kommission Einspruch gegen die Zwangsverfügung vom und lud den Belgischen Staat im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung dieser Verfügung vor das Tribunal de première instance de Bruxelles.
14 Mit Urteil vom erklärte das Tribunal de première instance de Bruxelles den Einspruch gegen die Zwangsverfügung für zulässig, aber unbegründet und wies die Klage der Kommission ab. Dieses Gericht entschied, dass die der Kommission auferlegten Eintragungsgebühren nicht lediglich die Vergütung für die Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls darstellten, da es sich um eine Steuer handele, die zur Deckung der allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand beitrage. Solche Gebühren seien hingegen kein Bestandteil des für die Dienstleistungen der Société Anonyme MCFE zu zahlenden Preises und beruhten auf dem gegen die Kommission ergangenen Gerichtsurteil. Daher sei die von dieser beantragte Befreiung nicht zu gewähren. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof hielt das Gericht für überflüssig, da es "keinen vernünftigen Zweifel" daran gebe, dass diese Gebühren nicht unter Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls fielen.
15 Mit am bei der Kanzlei der Cour d'appel de Bruxelles eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
16 Da die Cour d'appel de Bruxelles der Ansicht ist, dass internationale Verträge und Übereinkommen, auch soweit sie klar seien, auszulegen seien, und es nicht Sache des nationalen Gerichts sei, das Protokoll auszulegen, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls, der bestimmt, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben treffen, dahin auszulegen, dass eine prozentuale Gebühr, die für gerichtliche Entscheidungen auf allen Sachgebieten erhoben wird, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, in seinen Anwendungsbereich fällt?
2. Ist Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls, der bestimmt, dass von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, keine Befreiung gewährt wird, dahin auszulegen, dass die Gebühr, die am Ende eines Verfahrens der unterlegenen und zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilten Partei auferlegt wird, lediglich die Vergütung für eine Leistung eines gemeinnützigen Versorgungsbetriebs darstellt?
Zu den Vorlagefragen
17 Das vorlegende Gericht weist bei der Wiedergabe des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits darauf hin, dass das Tribunal de première instance de Bruxelles angenommen habe, dass die fraglichen Eintragungsgebühren eine indirekte Steuer darstellten, was von den Beteiligten in den nationalen Verfahren nicht bestritten worden sei. Das vorlegende Gericht selbst stellt fest, dass "die Europäische Gemeinschaft und der Belgische Staat gegensätzliche Auffassungen zur Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften [vertreten]". In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben die belgische und die italienische Regierung sowie die Kommission diese Einordnung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls werden folglich in diesem Kontext geprüft.
Zur zweiten Frage
18 Mit dieser Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Gebühren wie die Eintragungsgebühren lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls darstellen, für die keine Befreiung gewährt wird.
19 Die belgische Regierung, die insoweit von der italienischen Regierung unterstützt wird, macht geltend, dass die Eintragungsgebühren indirekte Steuern seien, die die Gegenleistung für eine bestimmte Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellten, denn mit ihnen werde die von der belgischen Justiz erbrachte Dienstleistung vergütet. So wurde dies auch von der belgischen Rechtsprechung und Lehre gesehen. Die Entrichtung dieser Gebühren könne mit bestimmten Einschränkungen auch von der klagenden Partei, die von der Verurteilung begünstigt werde, gefordert werden, was belege, dass die besagte Leistung beiden Parteien erbracht werde und die Vergütung für diese Leistung proportional zum Streitwert des Rechtsstreits sei.
20 Die Kommission hingegen vertritt die Auffassung, dass eine Abgabe nur dann als eine bloße Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe angesehen werden könne, wenn ein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen der Vergütung für eine solche Leistung und dem erhaltenen Vorteil bestehe. Im vorliegenden Fall fehle es an einem solchen Zusammenhang, da in einer komplizierten Rechtssache geringe, in einer einfachen Rechtssache dagegen beträchtliche Gebühren anfallen könnten. Außerdem fließe das Aufkommen aus der betreffenden Gebühr gemäß den Haushaltsgrundsätzen der Universalität und der Nichtzweckbindung in den allgemeinen Staatshaushalt und finanziere nicht speziell das Gerichtswesen.
21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wird die Unterscheidung zwischen Steuern, die dazu dienen, die allgemeinen Lasten der öffentlichen Verwaltung zu decken, und Gebühren, die die Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung darstellen, in Artikel 3 des Protokolls ausdrücklich anerkannt. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass schon der Begriff der Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung voraussetzt, dass diese Dienstleistung den Gebührenpflichtigen erbracht wird oder zumindest erbracht werden kann (Urteil vom in der Rechtssache C-191/94, AGF Belgium, Slg. 1996, I-1859, Randnrn. 25 und 26).
22 Selbst unter der Annahme, dass dieses Kriterium der entscheidende Faktor für die Vornahme der in der vorstehenden Randnummer genannten Unterscheidung ist, ist festzustellen, dass es unwahrscheinlich ist, dass es im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die im Ausgangsverfahren fraglichen Gebühren Personen auferlegt sein können, die sich überhaupt nicht an die Justiz gewandt haben oder noch nicht einmal beabsichtigt haben, dies zu tun. Wie die belgische Regierung ausführt, werden die Eintragungsgebühren, auch wenn sie auf der Grundlage der streitigen Rechtsvorschriften sowohl von der klagenden als auch von der beklagten Partei gefordert werden können, in der Praxis grundsätzlich immer zunächst von der verurteilten Partei gefordert.
23 Zudem ist, wie die Generalanwältin in den Nummern 27 bis 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Kriterium der Gegenleistung für eine erbrachte Leistung im vorliegenden Fall nicht das allein ausschlaggebende.
24 Denn gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu einem Bereich des Gemeinschaftsrechts, der einen Begriff kennt, der dem vergleichbar ist, um den es im vorliegenden Fall geht, nämlich den Begriff der "Abgaben mit Gebührencharakter" im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25), kann eine Abgabe, die ohne Obergrenze unmittelbar proportional zu dem Nennkapital steigt, auf das sie sich bezieht, schon ihrem Wesen nach keine Abgabe mit dem Charakter einer Gebühr für die erbrachte Leistung sein. Die Höhe einer solchen Abgabe steht im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung bei der Vornahme der betreffenden Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 33, und vom in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 34).
25 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Einordnung einer Abgabe als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe das Bestehen eines unmittelbaren und proportionalen Zusammenhangs zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe erfordert, d. h. eine Korrelation zwischen den von diesem als Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung gezahlten Preis und den konkreten Kosten, die die Erbringung dieser Leistung der Verwaltung verursacht hat.
26 Dieses Kriterium eines unmittelbaren und proportionalen Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und der entrichteten Vergütung, das sich auf Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls übertragen lässt, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
27 Es steht nämlich fest, dass zum einen der Betrag der Eintragungsgebühren ohne Obergrenze unmittelbar proportional zu dem Betrag der vom zuständigen nationalen Gericht ausgesprochenen Verurteilung steigt, ohne dass die tatsächlichen Kosten der von der Justiz erbrachten Leistung berücksichtigt werden. Somit fehlt es an der notwendigen Korrelation zwischen den entrichteten Beträgen und der erbrachten Leistung. Im Übrigen wird durch die Tatsache, dass die Eintragungsgebühren nur bei einer Verurteilung erhoben werden, während die tatsächlichen Kosten der von der Justiz erbrachten Leistung bei einer Abweisung die gleichen sein müssten, bestätigt, dass diese Gebühren nicht die tatsächlichen Kosten der Leistung decken sollen.
28 Zum anderen stellen diese Gebühren, wie das Tribunal de première instance de Bruxelles feststellte, eine Steuer dar, die zur Deckung der allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand beiträgt. Die Beträge werden somit nicht konkret für die Finanzierung des Gerichtswesens aufgewendet.
29 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls darstellen.
Zur ersten Frage
30 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls dahin auszulegen ist, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
31 Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass - im Gegensatz zu der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vorbehaltlos und allgemein vorgesehenen Befreiung der Gemeinschaften und ihrer Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer - die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene steuerliche Immunität nicht schrankenlos ist. Die letztgenannte Vorschrift schreibt unter bestimmten, dort genau aufgeführten Voraussetzungen den Erlass oder die Erstattung der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben auf Güter vor, die die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf kaufen. Der Gerichtshof hat Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls dahin ausgelegt, dass in seinen Anwendungsbereich jede Art von Kauf, einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, fällt, der für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaften erforderlich ist (vgl. Urteil AGF Belgium, Randnr. 36).
32 Die wichtigste der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls aufgeführten Voraussetzungen, die in dieser Vorschrift zweimal hervorgehoben wird, ist die, dass die indirekten Steuern und Abgaben im Preis der Güter oder Dienstleistungen, die den Gegenstand der von den Gemeinschaften geschlossenen Verträge bilden, enthalten sein müssen.
33 Die belgische Regierung, die ihre Erklärungen zu dieser Frage nur hilfsweise abgibt, macht, unterstützt von der italienischen Regierung, geltend, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Eintragungsgebühren, da sie infolge einer Gerichtsentscheidung und nicht aufgrund des Erwerbs von Gütern oder Dienstleistungen vereinnahmt würden, nicht als im Kaufpreis der Güter oder Dienstleistungen enthalten angesehen werden könnten. Dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls nach erfasse die Befreiung zudem ausschließlich Vorgänge des Erwerbs von Gütern oder Dienstleistungen und lasse sich nicht auf jeden beliebigen Vorgang oder Sachverhalt ausdehnen. Im vorliegenden Fall schließlich bezögen sich die fraglichen Gebühren auf eine gerichtliche Maßnahme, mit der die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen geahndet werde.
34 Die Kommission macht demgegenüber geltend, dass das Eingreifen des zuständigen nationalen Gerichts in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsverfahren im Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrags, den sie in Ausführung ihrer Aufgabe geschlossen habe, erforderlich gewesen sei. Das vom belgischen Gericht erlassene Urteil habe seinen Grund folglich in der vertraglichen Beziehung der Parteien, so dass die mit diesem Urteil zusammenhängenden Eintragungsgebühren im Preis dieses Vertrages inbegriffen seien. Diese Auslegung berücksichtige den Zweck von Artikel 3 des Protokolls.
35 Dem ist nicht zu folgen.
36 Erstens dürfen die Natur und die Auswirkungen von nationalen Gebühren wie den im Ausgangsverfahren streitigen Eintragungsgebühren nicht nur anhand ihrer Anwendung auf die Gemeinschaft, sondern müssen unter Berücksichtigung ihres gesamten Anwendungsbereichs, d. h. im Hinblick auf alle natürlichen und juristischen Personen geprüft und ermittelt werden, die tatsächlich oder potenziell Parteien in einem Verfahren vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats sind oder sein können. Denn die Verfahren, in denen die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht Partei ist, machen nur einen ganz geringen Teil aller Verfahren aus, die Anlass zur Entrichtung solcher Gebühren geben.
37 Aus den Akten geht hervor, dass diese Gebühren in allen Fällen geschuldet werden, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen Anlass zu einer Klage gibt, die zu einer gerichtlichen Entscheidung führt, mit der eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags ausgesprochen wird. Somit sind nicht nur vertragliche, sondern auch außervertragliche Beziehungen betroffen, bei denen sich der Geldbetrag, auf den sich die Verurteilung bezieht, nicht in den Kaufpreis eines Gegenstands oder einer Dienstleistung einbeziehen lässt.
38 Zweitens können indirekte Steuern nur dann im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls als im Preis der von den Gemeinschaften getätigten Einkäufe inbegriffen angesehen werden, wenn sie vorhersehbar sind und ihr Betrag im Voraus mit einem gewissen Grad an Genauigkeit berechnet werden kann, damit die nationalen Behörden auf Antrag der Gemeinschaftsorgane ihren Erlass oder ihre Erstattung veranlassen können.
39 Die Durchführung eines Vertrages führt aber nicht systematisch zur Entstehung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, und die Wahrscheinlichkeit, dass es dazu kommt, lässt sich jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilen. Ferner bleiben der Gegenstand und der Umfang solcher Rechtsstreitigkeiten ungewiss, und das Mittel zu ihrer Beilegung muss nicht zwangsläufig die Anrufung der Gerichte sein, sondern kann auch in einer außergerichtlichen Beilegung bestehen. Schließlich sind der Ausgang einer möglichen Klage vor Gericht und der Betrag, zu dessen Zahlung eine der Parteien verurteilt wird, ebenso unsicher. Unter diesen Umständen lässt sich ein zukünftiger, ungewisser und ungenauer Faktor wie die im Ausgangsverfahren streitigen Eintragungsgebühren nicht als erstattungsfähige indirekte Steuer in den Preis eines Vertrages einbeziehen.
40 Dem Argument, das die Kommission unter Berufung auf Nummer 23 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache AGF Belgium vorbringt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Danach soll der betreffende Mitgliedstaat durch die Einziehung solcher Eintragungsgebühren einen ungerechtfertigten Vorteil erzielen können, indem zum Haushalt der Gemeinschaften beigetragene Mittel in die nationale Staatskasse umgeleitet würden. Abgesehen von der in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Tatsache, dass die Verfahren, an denen die Kommission auf nationaler Ebene beteiligt sind, nur einen ganz geringen Prozentsatz aller Gerichtsverfahren ausmachen, die Anlass zur Zahlung solcher Gebühren geben, kann nicht angenommen werden, dass die Gemeinschaft in solchen Verfahren, deren Zahl, Gegenstand und Umfang nicht im Voraus bekannt sein können, systematisch verurteilt wird.
41 In Anbetracht der Situation, die Anlass zu dem Ausgangsverfahren gab, zwingt im Übrigen nichts die Kommission dazu, ihre vertraglichen Beziehungen so zu gestalten, dass die Gerichte ein und desselben Mitgliedstaats systematisch für die Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, an denen sie beteiligt ist.
42 Was drittens das Argument betrifft, das aus einer Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls im Licht der Zweckbestimmung dieses Artikels abgeleitet wird, ist daran zu erinnern, dass die zur Erfüllung der Aufgabe der Gemeinschaft erforderliche steuerliche Immunität, die die Gemeinschaft aufgrund von Artikel 291 EG genießt, "nach Maßgabe des Protokolls" gewährt wird. Die Auslegung einer Bestimmung im Licht ihres Zusammenhangs und ihres Zwecks darf nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne zu den Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Zentralbank Urteil vom in der Rechtssache C-220/03, EZB/Deutschland, Slg. 2005, I-10595, Randnr. 31).
43 Jedenfalls ist, auch wenn angenommen werden kann, dass die Befreiung von den im Ausgangsverfahren streitigen Eintragungsgebühren einen finanziellen Vorteil zugunsten der Gemeinschaft darstellen würde, festzustellen, dass die Kommission keinen überzeugenden Gesichtspunkt dafür vorgetragen hat, dass die Zahlung dieser Gebühren die Unabhängigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigen oder ihr ordnungsgemäßes Funktionieren behindern könnte.
44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls dahin auszulegen ist, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
Kostenentscheidung:
Kosten
45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-83154
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg