Freigabe sichergestellter Zahlungsmittel bei mehreren Anspruchstellern
Leitsatz
Die Vorschrift des § 116 Abs. 5 AO, wonach sichergestellte Sachen (dem Eigentümer) zurückgegeben werden, wenn die Umstände,
die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind, ist im Zusammenhang mit Bargeld schon deshalb
nicht anwendbar, weil diese Norm aufgrund der Systematik nur für nach § 215 AO sichergestellte Waren gilt. Eine entsprechende
Anwendung der Norm auf bei Bargeldkontrollen beschlagnahmte Gelder kommt nicht in Betracht.
Eine öffentlich-rechtlich verwahrte Sache darf nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden, wenn es sich
dabei um eine erkennbar nichtberechtigte Person handelt oder wenn ein Dritter vor der Sicherstellung einen Anspruch auf Herausgabe
der Sache gegen den letzten Gewahrsamsinhaber geltend macht.
Die Rechtswegzuweisung in § 12a Abs. 6 ZollVG gilt nicht für zivilrechtliche Streitigkeiten zur Herausgabe sichergestellter
Zahlungsmittel. Insoweit ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Die Auszahlung von beschlagnahmten Geldern an einen Drittanspruchsteller ist sachgerecht, wenn der von der Besitzerin behauptete
Anspruch auf Auszahlung nicht durch Klageerhebung beim zuständigen Zivilgericht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist
gelten gemacht wird.
Fundstelle(n): EAAAC-83046
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.04.2008 - 7 V 780/08
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