Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom , der
den Ausschluss einer Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Biokraftstoffanteilen vorsieht mit der europäischen
Biokraftstoffrichtlinie
Leitsatz
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom , der den Ausschluss einer
Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Biokraftstoffanteilen vorsieht, ist mit der europäischen Biokraftstoffrichtlinie
nicht vereinbar. .
Mit dieser Regelung hat sich Deutschland nicht an die ihm durch die genannten Richtlinien insgesamt auferlegte Ergebnispflicht
gehalten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die mit den Richtlinien verfolgten Ziele
erreicht werden.
Die Biokraftstoffrichtlinie der EU geht durchgängig davon aus, dass Biokraftstoffe in Reinform oder als Beimischung zu konventionellen
Kraftstoffen zur Erreichung der vorgesehenen Ziele in Betracht kommen. Sie beschränkt die Mittel zur Zielerreichung einer
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor gerade nicht dadurch,
dass etwa nur bestimmte Biokraftstoffe oder diese nur in reiner Form als geeignet angesehen werden.
Fundstelle(n): NJW 2008 S. 2064 Nr. 28 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2008 S. 2109 StBW 2008 S. 2 Nr. 11 KAAAC-83044
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht v. 08.05.2008 - 7 K 3015/07
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