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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 595/07

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a, UStG § 15, UStG § 14 c, 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Tankstelle

Leitsatz

  1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Wesentlich ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt.

  2. Bei der Veräußerung einer Tankstelle liegt auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn Tanksäulen, Waschanlage, der Liefervertrag mit dem Mineralölhändler ein Kundenstamm und ein Warenlager nicht mit übertragen werden.

Fundstelle(n):
AAAAC-83043

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.01.2008 - 6 V 595/07

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