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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 28/08

Gesetze: VwVfG § 48, VwVfG § 51

Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

Leitsatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom (C-453/00) und (C-2/06) aufgestellt hat, ist die Behörde zur Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-83040

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.05.2008 - 4 K 28/08

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