Rückstellungen wegen drohender Honorarrückforderung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder Entstehen der Verbindlichkeit ist zu bejahen, wenn nach den am Bilanzstichtag
objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe für als gegen das Bestehen
der Verbindlichkeit sprechen.
Auch eine ungewisse Verbindlichkeit muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Eine „latente Rückforderungssituation” genügt für sich allein nicht für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit darf der Stpfl. nicht die pessimistischste
Alternative wählen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2008 Nr. 37 DStRE 2008 S. 1113 Nr. 18 EFG 2008 S. 1105 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2008 S. 684 FAAAC-83037
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.12.2007 - 2 K 224/07
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