Darlehensverlust und Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz
Verluste in Zusammenhang mit einem dem Arbeitgeber gewährten Darlehen oder einer für den Arbeitgeber geleisteten Sicherheit
kommen nur dann als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bzw. die
Sicherheit (nahezu) ausschließlich aus beruflichen Gründen gewährt hat. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände ist insoweit
insbesondere von Bedeutung, ob ein außenstehender Dritter mit Rücksicht auf das Ausfallrisiko das Darlehen bzw. die Sicherheit
gewährt hätte, ob persönliche Beziehungen zum Arbeitgeber bestehen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung; voraussichtliche Erbfolge
des Arbeitnehmers nach dem Arbeitgeber) und ob das übernommene Risiko und das vom Arbeitnehmer bezogene Gehalt in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen. Zweifel am Vorliegen beruflicher Gründe gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast)
zu Lasten des Arbeitnehmers, der den Werbungskostenabzug begehrt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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