Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Die Behörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen belastenden Bescheid nicht verpflichtet, über die
schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung
hinzuweisen.
2. Eine Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn die begehrte Änderung nicht
allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem
nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten
Ausbildungsbescheinigung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.