Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz
Leiharbeit liegt vor, wenn die Arbeitskräfte voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein
nach dessen Weisungen ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer
auswählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
Dienste oder Werkverträge nach dem der Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfe Anweisungen für die Ausführung
des Werkes erteilen, werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst.
Indizien zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.
Als begünstigte Tätigkeiten nach Nummer I.1 Auslandstätigkeitserlass sind alle Personaleinsätze anzusehen, soweit sie im
weitesten Sinne mit den angegebenen Oberbegriffen (z. B. Errichtung von Anlagen) im Zusammenhang stehen.
Beratungsleistungen i.S.v. Nr. I.3 AFG liegen bereits dann vor, wenn im Vorfeld, Durchführbarkeitsstudien, Marktanalysen,
Regionalstudien usw. erstellt werden, wobei ein ausländischer Auftraggeber auftreten muss.
Die formale Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft auf Wunsch des Auftraggebers aus landestypischen Erwägungen
ändert nichts an der Tatsache das die inländische Gesellschaft im Ergebnis eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber
ausübt.
Fundstelle(n): WAAAC-83001
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2008 - 13 K 2392/05
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