Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei outgesourceten Arbeitnehmern
Leitsatz
Unterhält ein Stpfl. eigene betrieblich genutzte Räumlichkeiten oder eine Betriebsstätte in unmittelbarer räumlicher Nähe
zu seiner Wohnung, sind die Fahrten von dort zu anderen Betriebsstätten zwecks Gleichbehandlung der Fahrtkosten von selbstständig
und nicht selbstständig Tätigen von den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugrenzen.
Erforderlich ist eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und der betrieblichen Betätigung.
Das Eingebundensein von Räumlichkeiten in die Privatsphäre wird durch die betriebliche Nutzung des Raumes, einen separaten
Eingang und die Lage in einem anderen Stockwerk i.d.R. nicht gelöst.
Mietverhältnisse mit dem ArbG schließen grds. zwar die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aus, verhindern aber nicht, dass
Betriebsstätten als Ausgangspunkt der täglichen Fahrten anzusehen sind, wenn die Räumlichkeiten so in die Privatsphäre eingebunden
sind, dass die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten erscheint.
Zum Mittelpunkt der Tätigkeit bei „outgesourceten ArbN”.
Auch wenn eine ortsfeste Einrichtung dem ArbG nicht zuzurechnen ist, kann sie doch den Mittelpunkt der Tätigkeit des „outgesourceten
ArbN” darstellen, wenn dieser die auswärtige Tätigkeitsstätte über Jahre hinweg anfährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1242 Nr. 20 EFG 2008 S. 1115 Nr. 14 EStB 2008 S. 372 Nr. 10 KAAAC-82996
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.10.2007 - 12 K 611/04
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