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Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtung erst nach Fristablauf
Eine Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darf (noch) nicht gebildet werden, wenn eine gesetzliche Frist für die Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist. Im Streitfall bildete eine Tankstellenbetreiberin zum eine Rückstellung für die bis zum zu erfüllende gesetzliche Verpflichtung, ihre Zapfsäulen mit einem Gasrückführungssystem auszustatten.
Nach Auffassung des IV. Senats des BFH war eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin am noch nicht entstanden, da die Frist noch bis zum bestand. Zwar könne eine Rückstellung im Übrigen auch dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung erst nach dem Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich entstehe; insoweit fehle es aber an der wirt...