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Keine Ermäßigung des Grundstückswerts eines nicht unterkellerten Hauses
Der Grundstückswert eines im Ertragswertverfahren bewerteten Einfamilienhauses ist nicht deshalb nach § 82 Abs. 1 BewG zu ermäßigen, weil dieses nicht unterkellert ist. Zwar ist der Umstand, dass ein Gebäude nicht unterkellert ist, weder im Vervielfältiger noch in der Kostenmiete berücksichtigt; der fehlende Keller stellt jedoch keinen Umstand dar, der den in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BewG aufgeführten Umständen vergleichbar wäre. Er beeinträchtigt weder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks, noch zwingt er zu Aufwendungen auf das Grundstück. Daher kann das Nichtvorhandensein eines Kellers auch nicht einem Baumangel oder Bauschaden eines Kellers gleichgestellt werden. Baumängel oder -schäden müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Grundstücks beseitigt werden und verursachen somit Kosten. Ein nicht unterkel...