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Zurechnung von im eigenen Namen des Treuhänders aufgenommenen Darlehen beim Treugeber
Geht ein Treuhänder eine Verbindlichkeit zwar im eigenen Namen ein, tut er dies aber in der Weise auf fremde Rechnung, dass im Innenverhältnis zum Treugeber die Verpflichtungen aus der Verbindlichkeit allein letzteren treffen, können die steuerlichen Folgen der Kreditaufnahme dem Treugeber zuzurechnen sein. Ist jedoch auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Schuldner der Verbindlichkeit (hier: aufgrund von Haftungsbeschränkungen) der Treuhänder, scheidet eine von der zivilrechtlichen Schuldnerschaft abweichende steuerliche Zurechnung der Darlehen beim Treugeber aus. Sind die dem Treuhänder zuzurechnenden Darlehen als Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizieren, scheitert eine Hinzurechnung der in diesem Zusammenhang gezahlten Zinsen nicht daran, dass der Treuhänder die Darlehensforderung...