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BFH 29.04.2008 I R 103/01, NWB 27/2008 S. 216

Umwandlungssteuer | Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG)

Das NWB WAAAC-82778 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 3 Nr. 1 UntStRFoG (BGBl 1997 I S. 2590) ist gem. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. (RVFinG, BGBl 1997 I S. 3121) mit erstmaliger Wirkung für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein Umwandlungsvorgang nach dem zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist unbeachtlich. (2) § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 4 RVFinG i. V. mit § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i. d. F. von Art. 3 Nr. 1 UntStRFoG is...

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