Oberfinanzdirektion Rheinland - S 1980 - 1031 - St 222

Finanzinnovationen – Ertragsermittlung bei Investmentvermögen

Im Jahr 2006 hat der BFH in mehreren Entscheidungen zu Einzelfragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen. Das (BStBl 2007 I S. 548) regelt die Anwendung der Urteile bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei der Einkommensteuerveranlagung.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Ertragsermittlung bei Investmentvermögen Folgendes:

Aus Billigkeitsgründen wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Ertragsermittlung auch bei Investmentfonds auf der Grundlage der von WM Daten bereit gestellten Klassifikationen erfolgt. Insoweit findet das BStBl 2007 I S. 548, entsprechende Anwendung.

Hierbei sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:

Bei Vermögensverfall des Emittenten besteht ausnahmslos die Pflicht zu prüfen, wie die Grundsätze des BFH (VIII R 62/04 vom ) umgesetzt werden können.

Die Geltendmachung von Verlusten aus Finanzinnovationen ist für alle noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zulässig, wenn sie mit dem , BStBl 2006 II S. 553 (Fehlen einer Emissionsrendite) übereinstimmt.

Im Übrigen ist die BFH-Rechtsprechung nur anzuwenden, wenn sie ausnahmslos auf alle finanzinnovativen Kapitalanlagen angewendet wird. Dies gilt auch für das Urteil VIII R 53/05 zur Besteuerung von Teilgarantiezertifikaten.

Die wird hiermit aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 1980 - 1031 - St 222

Fundstelle(n):
FR 2008 S. 685 Nr. 14
TAAAC-82740