Keine Erstattung von Avalgebühren für Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Wird vom Finanzamt Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt und gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung
kein Rechtsmittel eingelegt, besteht – abgesehen von dem im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Amtshaftungsanspruch
nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der von der Bank für die Stellung einer
Bürgschaft in Rechnung gestellten Avalgebühr.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1267 Nr. 16 UAAAC-82595
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2008 - 2 K 212/05
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